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Der 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 24. Februar 2014 die Beschwerde der Berliner Wasserbetriebe (BWB) gegen die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamtes vom 4. Juni 2012 zurückgewiesen [Az. VI – 2 Kart. 4/12 (V)]. Die BWB müssen ihre Wasserpreise senken. Das Bundeskartellamt hatte die BWB mit dem angegriffenen Beschluss angewiesen, die Berliner Wasserpreise für die Jahre 2012 bis 2015 jeweils um rund 18 % zu senken und sich vorbehalten, die BWB auch zu einer rückwirkenden Preissenkung für die Jahre 2009 bis 2011 zu verpflichten. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass die Berliner Wasserpreise im Vergleich zu den Preisen anderer Millionenstädte in Deutschland überdurchschnittlich hoch, die Versorgungsbedingungen in Berlin gleichzeitig aber sehr günstig seien. Der Senat hat zur Begründung seines Beschlusses zunächst ausgeführt, dass das Bundeskartellamt entgegen der Auffassung der BWB zur Überprüfung der Berliner Wasserpreise berechtigt gewesen sei. Die Wasserpreise der BWB stellten keine öffentlich-rechtlichen Gebühren, sondern privatrechtliche Preise dar. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die BWB ihren Kunden „Preise“ berechne und nicht etwa Gebühren erhebe. An der durch dieses Handeln selbst zum Ausdruck gebrachten Rechtsform müssten sie sich festhalten lassen. Soweit sich die BWB bei der Kalkulation ihrer Preise auf für sie zwingende landesgesetzliche Vorgaben berufe, könnten diese nicht zur Begründung überdurchschnittlich hoher Preise herangezogen werden. Die entsprechenden Landesgesetze ließen durchaus die Festsetzung der vom Kartellamt geforderten, niedrigeren Preise zu. Auch sei der vom Kartellamt gewählte Weg zur Feststellung einer Preisüberhöhung durch Vergleiche mit den Wasserpreisen der Wasserversorger anderer deutscher Großstädte methodisch und rechnerisch nicht zu beanstanden. Das Kartellamt habe die – deutlich niedrigeren – Wasserpreise der Großstädte Hamburg, Köln und München, sehr differenziert und unter Berücksichtigung von Beschaffungs-, Verteilungs- und Anlagenauslastungsbedingungen betrachtet. Insbesondere habe das Bundeskartellamt hierbei auch die für die BWB durch die Wiedervereinigung entstandenen, zusätzlichen Investitionskosten ausreichend berücksichtigt. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Den BWB steht das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen. Die BWB selber hatten mehrfach erklärt, nicht gegen eine Senkung des Wassertarifs zu sein. Sie müssten die Verfügung jedoch gerichtlich überprüfen lassen, da unklar geworden sei, welche rechtlichen Vorgaben für die Preise gelten. Seit über 15 Jahren gelte in Berlin das Berliner Betriebe-Gesetz, das die Preise der Anstalten öffentlichen Rechts detailliert regele und von den Wasserbetrieben stets eingehalten wurde. Das hätten Gerichte in den vergangenen Jahren dutzendfach bestätigt, so die BWB. Das Kartellamt habe aber behauptet, dass es darauf nicht ankomme. Die BWB kündigten an, die Trinkwassertarife mit Wirkung zum 1. Januar 2014 um 15 % senken zu wollen. Entsprechende Beschlüsse wolle der Aufsichtsrat am 5. März fassen. Die weitere prozessuale Vorgehensweise hängt nach einer Mitteilung der BWB von der Bewertung des Urteils im Einzelnen in den nächsten Wochen ab. Die Senkung der Berliner Wassertarife sei davon aber unabhängig.

Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senken

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Thema:
Autor: Redaktion

Der 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 24. Februar 2014 die Beschwerde der Berliner Wasserbetriebe (BWB) gegen die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamtes vom 4. Juni 2012 zurückgewiesen [Az. VI – 2 Kart. 4/12 (V)]. Die BWB müssen ihre Wasserpreise senken. Das Bundeskartellamt hatte die BWB mit dem angegriffenen Beschluss angewiesen, die Berliner Wasserpreise für die Jahre 2012 bis 2015 jeweils um rund 18 % zu senken und sich vorbehalten, die BWB auch zu einer rückwirkenden Preissenkung für die Jahre 2009 bis 2011 zu verpflichten.

Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass die Berliner Wasserpreise im Vergleich zu den Preisen anderer Millionenstädte in Deutschland überdurchschnittlich hoch, die Versorgungsbedingungen in Berlin gleichzeitig aber sehr günstig seien. Der Senat hat zur Begründung seines Beschlusses zunächst ausgeführt, dass das Bundeskartellamt entgegen der Auffassung der BWB zur Überprüfung der Berliner Wasserpreise berechtigt gewesen sei. Die Wasserpreise der BWB stellten keine öffentlich-rechtlichen Gebühren, sondern privatrechtliche Preise dar. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die BWB ihren Kunden „Preise“ berechne und nicht etwa Gebühren erhebe. An der durch dieses Handeln selbst zum Ausdruck gebrachten Rechtsform müssten sie sich festhalten lassen.

Soweit sich die BWB bei der Kalkulation ihrer Preise auf für sie zwingende landesgesetzliche Vorgaben berufe, könnten diese nicht zur Begründung überdurchschnittlich hoher Preise herangezogen werden. Die entsprechenden Landesgesetze ließen durchaus die Festsetzung der vom Kartellamt geforderten, niedrigeren Preise zu.

Auch sei der vom Kartellamt gewählte Weg zur Feststellung einer Preisüberhöhung durch Vergleiche mit den Wasserpreisen der Wasserversorger anderer deutscher Großstädte methodisch und rechnerisch nicht zu beanstanden. Das Kartellamt habe die – deutlich niedrigeren – Wasserpreise der Großstädte Hamburg, Köln und München, sehr differenziert und unter Berücksichtigung von Beschaffungs-, Verteilungs- und Anlagenauslastungsbedingungen betrachtet. Insbesondere habe das Bundeskartellamt hierbei auch die für die BWB durch die Wiedervereinigung entstandenen, zusätzlichen Investitionskosten ausreichend berücksichtigt.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Den BWB steht das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen. Die BWB selber hatten mehrfach erklärt, nicht gegen eine Senkung des Wassertarifs zu sein. Sie müssten die Verfügung jedoch gerichtlich überprüfen lassen, da unklar geworden sei, welche rechtlichen Vorgaben für die Preise gelten. Seit über 15 Jahren gelte in Berlin das Berliner Betriebe-Gesetz, das die Preise der Anstalten öffentlichen Rechts detailliert regele und von den Wasserbetrieben stets eingehalten wurde. Das hätten Gerichte in den vergangenen Jahren dutzendfach bestätigt, so die BWB. Das Kartellamt habe aber behauptet, dass es darauf nicht ankomme. Die BWB kündigten an, die Trinkwassertarife mit Wirkung zum 1. Januar 2014 um 15 % senken zu wollen. Entsprechende Beschlüsse wolle der Aufsichtsrat am 5. März fassen. Die weitere prozessuale Vorgehensweise hängt nach einer Mitteilung der BWB von der Bewertung des Urteils im Einzelnen in den nächsten Wochen ab. Die Senkung der Berliner Wassertarife sei davon aber unabhängig.

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