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Gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) gehören Gasleitungsanlagen nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Gasanlagen auf Werksgelände bis zur letzten Absperreinrichtung vor der Gasverwendungseinrichtung sind Energieanlagen im Sinne des § 3, Nr. 15. Für Energieanlagen gelten die sicherheitstechnischen Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) - Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, gesetzliche Vermutung der Einhaltung, wenn das DVGW-Regelwerk beachtet wurde - sowie gegebenenfalls der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV). Das DVGW-Arbeitsblatt G 614 gilt für Planung, Errichtung, Prüfung und Inbetriebnahme von freiverlegten Gasleitungen auf Werksgelände hinter der Übergabestelle bis zur letzten Absperreinrichtung vor der Gasverwendungseinrichtung. Dieses Arbeitsblatt ist eine Ergänzung zu den geltenden Technischen Regeln (z. B. G 462, G 463, G 459-1, G 600, TRF). Unter dem Gesichtspunkt einer zielgruppenorientierten Umsetzung des Regelwerkes wurden im Rahmen der Überarbeitung von DVGW-Arbeitsblatt G 614 die relevanten Anforderungen für Planung, Errichtung, Prüfung und Inbetriebnahme in Teil 1 von G 614 dargestellt. Die Anforderungen an Betrieb und Instandhaltung sind in G 614-2 beschrieben. Diese Arbeitsblattentwürfe wurden im Projektkreis "Überarbeitung G 614" im Technischen Komitee "Gasinstallation" erarbeitet. Die Überarbeitung erfolgte unter Mitwirkung von Vertretern des Technischen Komitees "Gasverteilung" sowie Vertretern industrieller Erdgasanwender, Rohrleitungsbauverband, Berufsgenossenschaft und Industriekunden- Beauftragte bei den Gasversorgern. Diese Technische Regel gilt für Betrieb und Instandhaltung von freiverlegten Gasleitungen auf Werksgelände hinter der Übergabestelle bis zur letzten Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage/Gasverwendungseinrichtung. Hinsichtlich der Anforderungen für Betrieb und Instandhaltung an freiverlegte Leitungen auf Werksgelände wurde weitestgehend Übereinstimmung zu der europäischen Funktionalnorm DIN EN 15001-2 hergestellt. Der Geltungsbereich der DIN EN 15001-2 ist umfassender als der des DVGW-Arbeitsblattes G 614-2 und deckt neben den freiverlegten Leitungen auch Empfehlungen für Betrieb und Instandhaltung von Gasdruckregelanlagen und erdverlegte Leitungen auf Werksgelände ab. Sowohl für Gasdruckregelanlagen als auch erdverlegte Leitungen bestehen national bereits umfängliche DVGW-Regelwerke mit wesentlich höherem Detaillierungsgrad, welche somit die Empfehlungen der DIN EN 15001-2 umsetzen. Für die nationale Umsetzung der DIN EN 15001-2 sind neben den Detaillierungen für freiverlegte Leitungen im DVGW-Arbeitsblatt G 614-2 die Detaillierungen der DVGW-Regelwerke G 465-1, -3, G 466-1 für erdverlegte Leitungen und G 495 für Gas-Druckregelanlagen zu beachten. Dieses Arbeitsblatt enthält ein neues Klassifizierungs- und Bewertungsschema von Leckagen und Mängeln für Gasleitungsanlagen auf Werksgelände. Aufgrund der unterschiedlichen Umgebungs- und Einbauvoraussetzungen ist es unzulässig, diese Vorgehensweise auf die Überprüfung von Gasinstallationen in der häuslichen oder vergleichbaren Anwendung zu übertragen. Der neue informative Anhang 2 enthält ein Beispiel für ein orientierendes Bewertungsschema von Leckagen und Mängeln für Gasleitungsanlagen auf Werksgelände. Er dient als Handlungshilfe zur Bewertung der technischen Dichtheit von freiverlegten Gasleitungen auf Werksgelände. Bezüglich der beim Betrieb und Instandhaltung der Leitungsanlagen zu beachtenden arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen erfolgte ein Abgleich mit den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Die relevanten Anforderungen für Betrieb und Instandhaltung freiverlegter Leitungen auf Werksgelände (Kundenanlagen) aus G 465-1, G 465-3 und G 466-1 wurden in Teil 2 von G 614 integriert. Das DVGW-Arbeitsblatt G 614-2 gilt hinsichtlich des Betriebes und der Instandhaltung auch für bereits bestehende freiverlegte Leitungsanlagen auf Werksgelände. Einspruchsfrist: 31.03.2014

G 614-2 Entwurf “Freiverlegte Gasleitungen auf Werksgelände hinter der Übergabestelle – Betrieb und Instandhaltung”

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Thema:
Autor: Redaktion

Gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) gehören Gasleitungsanlagen nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Gasanlagen auf Werksgelände bis zur letzten Absperreinrichtung vor der Gasverwendungseinrichtung sind Energieanlagen im Sinne des § 3, Nr. 15. Für Energieanlagen gelten die sicherheitstechnischen Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, gesetzliche Vermutung der Einhaltung, wenn das DVGW-Regelwerk beachtet wurde – sowie gegebenenfalls der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV).

Das DVGW-Arbeitsblatt G 614 gilt für Planung, Errichtung, Prüfung und Inbetriebnahme von freiverlegten Gasleitungen auf Werksgelände hinter der Übergabestelle bis zur letzten
Absperreinrichtung vor der Gasverwendungseinrichtung. Dieses Arbeitsblatt ist eine Ergänzung zu den geltenden Technischen Regeln (z. B. G 462, G 463, G 459-1, G 600, TRF).

Unter dem Gesichtspunkt einer zielgruppenorientierten Umsetzung des Regelwerkes wurden im Rahmen der Überarbeitung von DVGW-Arbeitsblatt G 614 die relevanten Anforderungen für Planung, Errichtung, Prüfung und Inbetriebnahme in Teil 1 von G 614 dargestellt. Die Anforderungen an Betrieb und Instandhaltung sind in G 614-2 beschrieben.

Diese Arbeitsblattentwürfe wurden im Projektkreis “Überarbeitung G 614” im Technischen Komitee “Gasinstallation” erarbeitet. Die Überarbeitung erfolgte unter Mitwirkung von Vertretern des Technischen Komitees “Gasverteilung” sowie Vertretern industrieller Erdgasanwender, Rohrleitungsbauverband, Berufsgenossenschaft und Industriekunden-
Beauftragte bei den Gasversorgern.

Diese Technische Regel gilt für Betrieb und Instandhaltung von freiverlegten Gasleitungen auf Werksgelände hinter der Übergabestelle bis zur letzten Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage/Gasverwendungseinrichtung.

Hinsichtlich der Anforderungen für Betrieb und Instandhaltung an freiverlegte Leitungen auf Werksgelände wurde weitestgehend Übereinstimmung zu der europäischen Funktionalnorm DIN EN 15001-2 hergestellt.

Der Geltungsbereich der DIN EN 15001-2 ist umfassender als der des DVGW-Arbeitsblattes G 614-2 und deckt neben den freiverlegten Leitungen auch Empfehlungen für Betrieb und Instandhaltung von Gasdruckregelanlagen und erdverlegte Leitungen auf Werksgelände ab. Sowohl für Gasdruckregelanlagen als auch erdverlegte Leitungen bestehen national bereits umfängliche DVGW-Regelwerke mit wesentlich höherem Detaillierungsgrad, welche somit die Empfehlungen der DIN EN 15001-2 umsetzen.

Für die nationale Umsetzung der DIN EN 15001-2 sind neben den Detaillierungen für freiverlegte Leitungen im DVGW-Arbeitsblatt G 614-2 die Detaillierungen der DVGW-Regelwerke G 465-1, -3, G 466-1 für erdverlegte Leitungen und G 495 für Gas-Druckregelanlagen zu beachten.

Dieses Arbeitsblatt enthält ein neues Klassifizierungs- und Bewertungsschema von Leckagen und Mängeln für Gasleitungsanlagen auf Werksgelände. Aufgrund der unterschiedlichen Umgebungs- und Einbauvoraussetzungen ist es unzulässig, diese Vorgehensweise auf die Überprüfung von Gasinstallationen in der häuslichen oder vergleichbaren Anwendung zu übertragen.

Der neue informative Anhang 2 enthält ein Beispiel für ein orientierendes Bewertungsschema von Leckagen und Mängeln für Gasleitungsanlagen auf Werksgelände. Er dient als Handlungshilfe zur Bewertung der technischen Dichtheit von freiverlegten Gasleitungen auf Werksgelände.

Bezüglich der beim Betrieb und Instandhaltung der Leitungsanlagen zu beachtenden arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen erfolgte ein Abgleich mit den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung.

Die relevanten Anforderungen für Betrieb und Instandhaltung freiverlegter Leitungen auf Werksgelände (Kundenanlagen) aus G 465-1, G 465-3 und G 466-1 wurden in Teil 2 von G 614 integriert.

Das DVGW-Arbeitsblatt G 614-2 gilt hinsichtlich des Betriebes und der Instandhaltung auch für bereits bestehende freiverlegte Leitungsanlagen auf Werksgelände.

Einspruchsfrist: 31.03.2014

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