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Der Gerichtshof verhängt einen Pauschalbetrag von 2 Millionen Euro und daneben ein Zwangsgeld von 2.800 Euro pro Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil von 2006 nachzukommen, bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 28. November 2013. Die Richtlinie von 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Sie soll die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen solcher Abwässer schützen. Die Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten u. a., bis zum 31. Dezember 1998 so genannte „empfindliche Gebiete“ auszuweisen, die bestimmten Kriterien entsprechen. Im Übrigen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das in diese empfindlichen Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten (EW, Maßeinheit für die organisch-biologisch abbaubare Belastung) spätestens ab 31. Dezember 1998 vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden Behandlung als der für weniger sensible Gebiete unterzogen wird. Diese Anforderungen müssen jedoch nicht in empfindlichen Gebieten eingehalten werden, für welche nachgewiesen werden kann, dass die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesem Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt jeweils um mindestens 75 % verringert wird. Im Jahr 2005 befasste die Kommission den Gerichtshof mit einer ersten Vertragsverletzungsklage gegen Luxemburg wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der genannten Richtlinie. Mit einem ersten Urteil aus dem Jahr 20065 hat der Gerichtshof festgestellt, dass Luxemburg, das sein gesamtes Hoheitsgebiet als empfindliches Gebiet ausgewiesen hatte, nicht nachweisen konnte, dass die Leistungen von acht der elf Gemeinden mit einem EW von mehr als 10 000 richtlinienkonform seien. Luxemburg hatte dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen, dass es nicht nachweisen konnte, dass eine Reduzierung des Prozentsatzes der Gesamtbelastung aus mehreren Abwasserbehandlungsanlagen von Stickstoff um mindestens 75 % erreicht worden war. 2011 erhob die Kommission eine zweite Vertragsverletzungsklage, nachdem sie festgestellt hatte, dass Luxemburg das Urteil von 2006 noch immer nicht vollständig durchgeführt hatte, da sechs Abwasserbehandlungsanlagen, die Gemeinden mit mehr als 10.000 EW versorgen, noch immer nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprachen. Sie beantragte, Luxemburg zur Zahlung eines Zwangsgelds von 11.340 Euro für jeden Tag des Verzugs ab dem Tag der Verkündung des Urteils bis zum Tag der Durchführung des ersten Urteils von 2006 und außerdem zur Zahlung eines täglichen Pauschalbetrags von 1.248 Euro ab dem Tag der Verkündung des ersten Urteils (dem 23. November 2006) bis zum Tag der Verkündung des jetzigen Urteils oder bis zu dem Tag der vollständigen Durchführung des ersten Urteils, falls diese vorher erfolgt, zu verurteilen. In seinem Urteil vom 28. November 2013 stellt der Gerichtshof fest, dass seit dem 28. August 2010 (als die von der Kommission in ihrem ergänzenden Mahnschreiben gesetzte Frist ablief) unstreitig feststeht, dass Luxemburg nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem ersten Urteil des Gerichtshofs ergeben. Denn Luxemburg hat für zumindest zwei Abwasserbehandlungsanlagen (Beggen und Bleesbruck) anerkannt, dass es nicht den im Urteil von 2006 vorgeschriebenen Anforderungen nachgekommen ist. Luxemburg hat somit gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen. Daher wird Luxemburg zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 2 Millionen Euro verurteilt. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Verurteilung zur Zahlung einer solchen Sanktion im Wesentlichen auf einer Würdigung der Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen beruht, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat. Handelt es sich indes um große Infrastrukturprojekte wie im vorliegenden Fall, so sind die Komplexität, die Kosten und die Dauer der Verwirklichung dieser Projekte sowohl bei der Beurteilung, ob es notwendig ist, einen Pauschalbetrag aufzuerlegen, als auch bei der Festsetzung von dessen Höhe zu berücksichtigen. Den Akten ist zu entnehmen, dass Luxemburg Anstrengungen unternommen und erhebliche Investitionen getätigt hat, um das erste Urteil von 2006 durchzuführen. Die Kommission hat außerdem festgestellt, dass die Zahl der Gemeinden, die die Anforderungen nicht erfüllten, von zwölf auf sechs reduziert worden sei (Beggen, Bleesbruck, Bonnevoie, Hespérange, Mersch, Übersyren). Unter Hervorhebung dieses unbestreitbaren erheblichen Investitionsaufwands stellt der Gerichtshof fest, dass Luxemburg dennoch, indem es sein gesamtes Hoheitsgebiet als „empfindliches Gebiet“ ausgewiesen hat, die Notwendigkeit eines erhöhten Umweltschutzes seines Hoheitsgebiets anerkannt hat und davon ausgegangen ist, dass die Oberflächengewässer bereits von einer Eutrophierung befallen seien oder in Kürze befallen werden würden. Die Nichtbehandlung kommunalen Abwassers stellt jedoch eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Umwelt dar. Ferner hebt der Gerichtshof hervor, dass die mit dem ersten Urteil von 2006 festgestellte Vertragsverletzung sieben Jahre angedauert hat, was selbst dann übermäßig lang ist, wenn man einräumt, dass die durchzuführenden Arbeiten einen erheblichen Zeitraum von mehreren Jahren erforderten und die Durchführung dieses Urteils (für die Abwasserbehandlungsanlagen von Bonnevoie, Hespérange, Mersch und Übersyren) als fortgeschritten anzusehen ist. Für den Fall, dass die mit dem ersten Urteil von 2006 festgestellte Vertragsverletzung über den 28. November 2013 – den Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils – hinaus andauert, wird Luxemburg weiter zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.800 Euro pro Tag des weiteren Verzuges ab heute bis zu dem Tag verurteilt, an dem es dem Urteil von 2006 vollständig nachgekommen sein wird. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes Mittel ist, um die vollständige Durchführung eines Urteils sicherzustellen. Die Kriterien, die zur Gewährleistung des Charakters des Zwangsgelds als Druckmittel im Hinblick auf die einheitliche und wirksame Anwendung des Unionsrechts heranzuziehen sind, sind grundsätzlich die Dauer der Zuwiderhandlung, ihr Schweregrad und die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats. Bei der Anwendung dieser Kriterien ist auch zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt. Im vorliegenden Fall ist zwar nach den Angaben Luxemburgs die Einleitung regelwidriger EW im Jahr 2011 gesunken, wodurch sich ihr Anteil von 64 % auf 21 % verringert hat. Es sind aber dennoch die von der Kommission festgestellten erschwerenden Umstände zu berücksichtigen, nämlich die Dauer der Zuwiderhandlung (fast sieben Jahre) und die Ausweisung des gesamten Staatsgebiets als „empfindliches Gebiet“. Diese Ausweisung lässt darauf schließen, dass sich Luxemburg spätestens seit 1999 der Notwendigkeit bewusst sein musste, durch eine Reihe von Baumaßnahmen seine Abwasserbehandlungsanlagen unionsrechtskonform auszustatten.

Luxemburg vom Europäischen Gerichtshof verurteilt

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Thema:
Autor: Redaktion

Der Gerichtshof verhängt einen Pauschalbetrag von 2 Millionen Euro und daneben ein Zwangsgeld von 2.800 Euro pro Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil von 2006 nachzukommen, bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 28. November 2013.
Die Richtlinie von 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Sie soll die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen solcher Abwässer schützen. Die Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten u. a., bis zum 31. Dezember 1998 so genannte „empfindliche Gebiete“ auszuweisen, die bestimmten Kriterien entsprechen. Im Übrigen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das in diese empfindlichen Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten (EW, Maßeinheit für die organisch-biologisch abbaubare Belastung) spätestens ab 31. Dezember 1998 vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden Behandlung als der für weniger sensible Gebiete unterzogen wird. Diese Anforderungen müssen jedoch nicht in empfindlichen Gebieten eingehalten werden, für welche nachgewiesen werden kann, dass die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesem Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt jeweils um mindestens 75 % verringert wird.

Im Jahr 2005 befasste die Kommission den Gerichtshof mit einer ersten Vertragsverletzungsklage gegen Luxemburg wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der genannten Richtlinie.

Mit einem ersten Urteil aus dem Jahr 20065 hat der Gerichtshof festgestellt, dass Luxemburg, das sein gesamtes Hoheitsgebiet als empfindliches Gebiet ausgewiesen hatte, nicht nachweisen konnte, dass die Leistungen von acht der elf Gemeinden mit einem EW von mehr als 10 000 richtlinienkonform seien. Luxemburg hatte dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen, dass es nicht nachweisen konnte, dass eine Reduzierung des Prozentsatzes der Gesamtbelastung aus mehreren Abwasserbehandlungsanlagen von Stickstoff um mindestens 75 % erreicht worden war.
2011 erhob die Kommission eine zweite Vertragsverletzungsklage, nachdem sie festgestellt hatte, dass Luxemburg das Urteil von 2006 noch immer nicht vollständig durchgeführt hatte, da sechs Abwasserbehandlungsanlagen, die Gemeinden mit mehr als 10.000 EW versorgen, noch immer nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprachen. Sie beantragte, Luxemburg zur Zahlung eines Zwangsgelds von 11.340 Euro für jeden Tag des Verzugs ab dem Tag der Verkündung des Urteils bis zum Tag der Durchführung des ersten Urteils von 2006 und außerdem zur Zahlung eines täglichen Pauschalbetrags von 1.248 Euro ab dem Tag der Verkündung des ersten Urteils (dem 23. November 2006) bis zum Tag der Verkündung des jetzigen Urteils oder bis zu dem Tag der vollständigen Durchführung des ersten Urteils, falls diese vorher erfolgt, zu verurteilen.

In seinem Urteil vom 28. November 2013 stellt der Gerichtshof fest, dass seit dem 28. August 2010 (als die von der Kommission in ihrem ergänzenden Mahnschreiben gesetzte Frist ablief) unstreitig feststeht, dass Luxemburg nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem ersten Urteil des Gerichtshofs ergeben. Denn Luxemburg hat für zumindest zwei Abwasserbehandlungsanlagen (Beggen und Bleesbruck) anerkannt, dass es nicht den im Urteil von 2006 vorgeschriebenen Anforderungen nachgekommen ist. Luxemburg hat somit gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen. Daher wird Luxemburg zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 2 Millionen Euro verurteilt.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Verurteilung zur Zahlung einer solchen Sanktion im Wesentlichen auf einer Würdigung der Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen beruht, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat.
Handelt es sich indes um große Infrastrukturprojekte wie im vorliegenden Fall, so sind die Komplexität, die Kosten und die Dauer der Verwirklichung dieser Projekte sowohl bei der Beurteilung, ob es notwendig ist, einen Pauschalbetrag aufzuerlegen, als auch bei der Festsetzung von dessen Höhe zu berücksichtigen. Den Akten ist zu entnehmen, dass Luxemburg Anstrengungen unternommen und erhebliche Investitionen getätigt hat, um das erste Urteil von 2006 durchzuführen. Die Kommission hat außerdem festgestellt, dass die Zahl der Gemeinden, die die Anforderungen nicht erfüllten, von zwölf auf sechs reduziert worden sei (Beggen, Bleesbruck, Bonnevoie, Hespérange, Mersch, Übersyren). Unter Hervorhebung dieses unbestreitbaren erheblichen Investitionsaufwands stellt der Gerichtshof fest, dass Luxemburg dennoch, indem es sein gesamtes Hoheitsgebiet als „empfindliches Gebiet“ ausgewiesen hat, die Notwendigkeit eines erhöhten Umweltschutzes seines Hoheitsgebiets anerkannt hat und davon ausgegangen ist, dass die Oberflächengewässer bereits von einer Eutrophierung befallen seien oder in Kürze befallen werden würden. Die Nichtbehandlung kommunalen Abwassers stellt jedoch eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Umwelt dar.

Ferner hebt der Gerichtshof hervor, dass die mit dem ersten Urteil von 2006 festgestellte Vertragsverletzung sieben Jahre angedauert hat, was selbst dann übermäßig lang ist, wenn man einräumt, dass die durchzuführenden Arbeiten einen erheblichen Zeitraum von mehreren Jahren erforderten und die Durchführung dieses Urteils (für die Abwasserbehandlungsanlagen von Bonnevoie, Hespérange, Mersch und Übersyren) als fortgeschritten anzusehen ist.

Für den Fall, dass die mit dem ersten Urteil von 2006 festgestellte Vertragsverletzung über den 28. November 2013 – den Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils – hinaus andauert, wird Luxemburg weiter zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.800 Euro pro Tag des weiteren Verzuges ab heute bis zu dem Tag verurteilt, an dem es dem Urteil von 2006 vollständig nachgekommen sein wird. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes Mittel ist, um die vollständige Durchführung eines Urteils sicherzustellen.

Die Kriterien, die zur Gewährleistung des Charakters des Zwangsgelds als Druckmittel im Hinblick auf die einheitliche und wirksame Anwendung des Unionsrechts heranzuziehen sind, sind grundsätzlich die Dauer der Zuwiderhandlung, ihr Schweregrad und die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats. Bei der Anwendung dieser Kriterien ist auch zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt.

Im vorliegenden Fall ist zwar nach den Angaben Luxemburgs die Einleitung regelwidriger EW im Jahr 2011 gesunken, wodurch sich ihr Anteil von 64 % auf 21 % verringert hat. Es sind aber dennoch die von der Kommission festgestellten erschwerenden Umstände zu berücksichtigen, nämlich die Dauer der Zuwiderhandlung (fast sieben Jahre) und die Ausweisung des gesamten Staatsgebiets als „empfindliches Gebiet“. Diese Ausweisung lässt darauf schließen, dass sich Luxemburg spätestens seit 1999 der Notwendigkeit bewusst sein musste, durch eine Reihe von Baumaßnahmen seine Abwasserbehandlungsanlagen unionsrechtskonform auszustatten.

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