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Das Arbeitsblatt wurde von einem Projektkreis erarbeitet, in dem die Sparten Fernwärme, Gas, Strom, Telekommunikation und Trinkwasser vertreten waren. Seitens der verschiedenen Sparten und Straßenbaulastträger haben sich im Lauf der Zeit die jeweiligen Anforderungsprofile für Bauunternehmen im Leitungstiefbau eigenständig entwickelt. Dabei stimmen die meisten Aspekte des Leitungstiefbaus vom Straßenaufbruch über die Grabenerstellung und -verfüllung bis zur Wiederherstellung der Straßenoberfläche und der begleitenden Verkehrssicherung für die verschiedenen Sparten überein, auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Somit lag es auf der Hand, eine Zusammenfassung der formalen, personellen und sachlichen Mindestanforderungen sowie von optionalen Kriterien vorzunehmen und eine einheitliche Bezugsgrundlage zu schaffen. Für den Bau der Leitung selbst und die diesbezüglichen Aspekte (insbesondere hinsichtlich sparten- und bauweisenspezifischer Kabel/Rohre/Umhüllungsmaterialien, Verbindungen, Überdeckungshöhen, Abstände, Bettungsbedingungen sowie zugehöriger Einbau-/Montagetechnologien, Gefahrenabwehrmaßnahmen und Qualifikationsanforderungen) gelten weiterhin uneingeschränkt die einschlägigen technischen Regeln und Rechtsvorschriften. Dies gilt nicht nur im Zusammenhang mit der offenen Bauweise, sondern insbesondere auch für die verschiedenen grabenlosen Bauweisen, mit denen zum Teil besondere Anforderungen hinsichtlich der oben genannten Aspekte verbunden sind. Schließlich werden verschiedene Bauweisen oftmals kombiniert (z. B. offene Bauweise für Versorgungsleitungen und Bodenverdrängungshammer für Anschlussleitungen). Man sieht den neun Textseiten (samt Vorwort) nicht an, wie viel an Arbeit und Abstimmung dahinter steht. Der unvorbelastete Leser kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass an Stellen, über die er stolpert, wo er sich ein Mehr - oder vielleicht auch Weniger - an Inhalt, Deutlichkeit oder Verbindlichkeit wünschen würde, der Projektkreis hart und gelegentlich mehrfach um den ausgewogenen Kompromiss gerungen hat. Im Mittelpunkt stand allzeit die Frage, wie man das wirklich Unverzichtbare, den gemeinsamen Nenner der zahllosen denkbaren Baustellen klar herausarbeitet und dennoch vermeidet, dass den vielen, oft auf lokale Bedürfnisse spezialisierten Tiefbauunternehmen irgendwelche unnötigen Steine in den Weg gelegt werden. Leitbild: Am Ende müssen alle Leitungen und Verkehrswegeflächen gemäß den Anforderungen der Leitungsbetreiber bzw. Straßenbaulastträger dauerhaft gebrauchstauglich sein. Dabei unterscheidet man zwei Arten von Mindestanforderungen. Nämlich solche, wonach das Tiefbauunternehmen ohne Wenn und Aber über einen gewissen Bestand an Personal und Ausstattung uneingeschränkt verfügen können muss, unabhängig davon, ob das Unternehmen an einem bestimmten Gerät etwa das volle Eigentumsrecht hat oder dieses "nur" least. Und solche, wonach bestimmte Geräte auch durch einen Vertragspartner bereitgestellt bzw. entsprechende Leistungen durch Einsatz eines Nachunternehmers erbracht werden können. Im ersten Fall denke man schlicht an Geräte, die praktisch zu jeder Baustelle gehören, also tägliches Handwerkszeug bilden (z. B. Geräte zum Grabenverbau und zur Verdichtung der Grabenverfüllung). Im zweiten Fall geht es um Geräte, deren Bedeutung von lokalen Umständen und Bedürfnissen geprägt ist (z. B. zum Leerrohreinbau oder zur Oberflächenwiederherstellung). So erscheint folgender Hinweis im Vorwort theoretisch selbstverständlich, praktisch ist er es keineswegs: "Die Einhaltung der einschlägigen technischen Regeln und Rechtsvorschriften mit entsprechend qualifiziertem Personal und geeigneten Arbeitsmitteln für die Ausführung der Leistungen steht außer Frage." Denn genau dieser Hinweis offenbart den Rahmen, der bei der Auslegung der oben genannten Unterscheidung nicht verlassen werden darf. Er bildet die Richtschnur dafür, wie im konkreten Fall Fragen danach zu beantworten sind, wie etwa der folgende zentrale Satz des Arbeitsblattes auszulegen ist: "Die Ausstattungselemente nach Tabelle 5 bis 18 sind nach Art, Anzahl und sonstigem Umfang jeweils so zu wählen/bemessen, dass alle betroffenen Baustellen/Mitarbeiter bedient bzw. berücksichtigt werden und diese Personen wiederum für die Bedienung der jeweiligen Ausstattung geeignet sind." Auftraggeber erhalten damit nicht einfach ein Werkzeug, um ungeeignete Anbieter auszusieben. Zertifizierungsstellen und Gütegemeinschaften steht es frei, ihre Dienstleistungen anzubieten und sich dafür akkreditieren zu lassen. Doch unabhängig davon, ob ein Auftraggeber das Arbeitsblatt zur Präqualifikation nutzt bzw. Konformitätsbewertungen Dritter in Anspruch nimmt, gilt immer folgender Satz des Anwendungsbereichs: "Der Begriff Mindestanforderungen bedeutet hier, dass sich aus technischen Regeln und Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen ergeben können bzw. dass der Auftraggeber, insbesondere aufgrund besonderer Merkmale, Schutzbedürfnisse und sonstiger Randbedingungen, weitergehende Anforderungen stellen kann. Die optionalen Kriterien sind insofern, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, als Hinweise für den Auftraggeber zu betrachten, der die Notwendigkeit weitergehender Anforderungen prüfen muss." Nicht zuletzt offenbart sich der Anspruch des Arbeitsblatts in folgender Unterscheidung des Anwendungsbereichs: "Sofern ein Bauunternehmen mehrere Organisationseinheiten hat, gilt das Arbeitsblatt für die Organisationseinheiten, die mit Leitungstiefbau befasst sind, insbesondere gilt das Arbeitsblatt in Gänze für eigenständige Niederlassungen. Eigenständigkeit ist anzunehmen, wenn die Niederlassung den tatsächlichen Betriebsablauf maßgeblich selbst bestimmt bzw. wenn der Hauptbetrieb die Beaufsichtigung der Mitarbeiter und Baustellen nicht im gesamten erforderlichen Umfang leisten kann." Spartenspezifische Aspekte wurden während der Arbeitsblatterarbeitung erwogen (etwa im Hinblick auf die Tatsache, dass viele Tiefbauunternehmen auch den Kabelzug anbieten), letztlich aber doch hier nicht weiter verfolgt. Jetzt bestellen

GW 381 Entwurf “Bauunternehmen im Leitungstiefbau – Mindestanforderungen”

Kategorie:
Thema:
Autor: Redaktion

Das Arbeitsblatt wurde von einem Projektkreis erarbeitet, in dem die Sparten Fernwärme, Gas, Strom, Telekommunikation und Trinkwasser vertreten waren. Seitens der verschiedenen Sparten und Straßenbaulastträger haben sich im Lauf der Zeit die jeweiligen Anforderungsprofile für Bauunternehmen im Leitungstiefbau eigenständig entwickelt. Dabei stimmen die meisten Aspekte des Leitungstiefbaus vom Straßenaufbruch über die Grabenerstellung und -verfüllung bis zur Wiederherstellung der Straßenoberfläche und der begleitenden Verkehrssicherung für die verschiedenen Sparten überein, auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Somit lag es auf der Hand, eine Zusammenfassung der formalen, personellen und sachlichen Mindestanforderungen sowie von optionalen Kriterien vorzunehmen und eine einheitliche Bezugsgrundlage zu schaffen.

Für den Bau der Leitung selbst und die diesbezüglichen Aspekte (insbesondere hinsichtlich sparten- und bauweisenspezifischer Kabel/Rohre/Umhüllungsmaterialien, Verbindungen, Überdeckungshöhen, Abstände, Bettungsbedingungen sowie zugehöriger Einbau-/Montagetechnologien, Gefahrenabwehrmaßnahmen und Qualifikationsanforderungen) gelten weiterhin uneingeschränkt die einschlägigen technischen Regeln und Rechtsvorschriften. Dies gilt nicht nur im Zusammenhang mit der offenen Bauweise, sondern insbesondere auch für die verschiedenen grabenlosen Bauweisen, mit denen zum Teil besondere Anforderungen hinsichtlich der oben genannten Aspekte verbunden sind. Schließlich werden verschiedene Bauweisen oftmals kombiniert (z. B. offene Bauweise für Versorgungsleitungen und Bodenverdrängungshammer für Anschlussleitungen).

Man sieht den neun Textseiten (samt Vorwort) nicht an, wie viel an Arbeit und Abstimmung dahinter steht. Der unvorbelastete Leser kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass an Stellen, über die er stolpert, wo er sich ein Mehr – oder vielleicht auch Weniger – an Inhalt, Deutlichkeit oder Verbindlichkeit wünschen würde, der Projektkreis hart und gelegentlich mehrfach um den ausgewogenen Kompromiss gerungen hat. Im Mittelpunkt stand allzeit die Frage, wie man das wirklich Unverzichtbare, den gemeinsamen Nenner der zahllosen denkbaren Baustellen klar herausarbeitet und dennoch vermeidet, dass den vielen, oft auf lokale Bedürfnisse spezialisierten Tiefbauunternehmen irgendwelche unnötigen Steine in den Weg gelegt werden. Leitbild: Am Ende müssen alle Leitungen und Verkehrswegeflächen gemäß den Anforderungen der Leitungsbetreiber bzw. Straßenbaulastträger dauerhaft gebrauchstauglich sein.

Dabei unterscheidet man zwei Arten von Mindestanforderungen. Nämlich solche, wonach das Tiefbauunternehmen ohne Wenn und Aber über einen gewissen Bestand an Personal und Ausstattung uneingeschränkt verfügen können muss, unabhängig davon, ob das Unternehmen an einem bestimmten Gerät etwa das volle Eigentumsrecht hat oder dieses “nur” least. Und solche, wonach bestimmte Geräte auch durch einen Vertragspartner bereitgestellt bzw. entsprechende Leistungen durch Einsatz eines Nachunternehmers erbracht werden können. Im ersten Fall denke man schlicht an Geräte, die praktisch zu jeder Baustelle gehören, also tägliches Handwerkszeug bilden (z. B. Geräte zum Grabenverbau und zur Verdichtung der Grabenverfüllung). Im zweiten Fall geht es um Geräte, deren Bedeutung von lokalen Umständen und Bedürfnissen geprägt ist (z. B. zum Leerrohreinbau oder zur Oberflächenwiederherstellung).

So erscheint folgender Hinweis im Vorwort theoretisch selbstverständlich, praktisch ist er es keineswegs: “Die Einhaltung der einschlägigen technischen Regeln und Rechtsvorschriften mit entsprechend qualifiziertem Personal und geeigneten Arbeitsmitteln für die Ausführung der Leistungen steht außer Frage.” Denn genau dieser Hinweis offenbart den Rahmen, der bei der Auslegung der oben genannten Unterscheidung nicht verlassen werden darf. Er bildet die Richtschnur dafür, wie im konkreten Fall Fragen danach zu beantworten sind, wie etwa der folgende zentrale Satz des Arbeitsblattes auszulegen ist: “Die Ausstattungselemente nach Tabelle 5 bis 18 sind nach Art, Anzahl und sonstigem Umfang jeweils so zu wählen/bemessen, dass alle betroffenen Baustellen/Mitarbeiter bedient bzw. berücksichtigt werden und diese Personen wiederum für die Bedienung der jeweiligen Ausstattung geeignet sind.”

Auftraggeber erhalten damit nicht einfach ein Werkzeug, um ungeeignete Anbieter auszusieben. Zertifizierungsstellen und Gütegemeinschaften steht es frei, ihre Dienstleistungen anzubieten und sich dafür akkreditieren zu lassen. Doch unabhängig davon, ob ein Auftraggeber das Arbeitsblatt zur Präqualifikation nutzt bzw. Konformitätsbewertungen Dritter in Anspruch nimmt, gilt immer folgender Satz des Anwendungsbereichs: “Der Begriff Mindestanforderungen bedeutet hier, dass sich aus technischen Regeln und Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen ergeben können bzw. dass der Auftraggeber, insbesondere aufgrund besonderer Merkmale, Schutzbedürfnisse und sonstiger Randbedingungen, weitergehende Anforderungen stellen kann. Die optionalen Kriterien sind insofern, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, als Hinweise für den Auftraggeber zu betrachten, der die Notwendigkeit weitergehender Anforderungen prüfen muss.”

Nicht zuletzt offenbart sich der Anspruch des Arbeitsblatts in folgender Unterscheidung des Anwendungsbereichs: “Sofern ein Bauunternehmen mehrere Organisationseinheiten hat, gilt das Arbeitsblatt für die Organisationseinheiten, die mit Leitungstiefbau befasst sind, insbesondere gilt das Arbeitsblatt in Gänze für eigenständige Niederlassungen. Eigenständigkeit ist anzunehmen, wenn die Niederlassung den tatsächlichen Betriebsablauf maßgeblich selbst bestimmt bzw. wenn der Hauptbetrieb die Beaufsichtigung der Mitarbeiter und Baustellen nicht im gesamten erforderlichen Umfang leisten kann.” Spartenspezifische Aspekte wurden während der Arbeitsblatterarbeitung erwogen (etwa im Hinblick auf die Tatsache, dass viele Tiefbauunternehmen auch den Kabelzug anbieten), letztlich aber doch hier nicht weiter verfolgt.

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